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Mit in Kraft treten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSDVO) am 25.05.2018 wurden den Schulen als datenschutzrechtlich verantwortliche Stellen eine ganze Reihe von Pflichten auferlegt. Die Schule (Schulleitung) ist dafür verantwortlich, dass die von ihr oder einem für sie tätigen Auftragsverarbeiter durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig erfolgt und die erforderlichen Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. Gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a EU-DSGVO muss deshalb für jede Schule ein behördlicher Datenschutzbeauftragter benannt sein. Dabei hat die Schulleitung die Freiheit, einen eigenen Datenschutzbeauftragen zu benennen.
Sofern keine aus der Schule stammende Person zum behördlichen Datenschutzbeauftragten benannt werden kann, besteht die Möglichkeit, dass die vom staatlichen Schulamt Stuttgart betreuten Grund-, Haupt- / Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen, sowie die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) und die Schulkindergärten im Stadtkreis Stuttgart die vom staatliche Schulamt Stuttgart dafür vorgesehene Person benennen. Nehmen Sie in diesem Fall mit dem bDSB des Staatlichen Schulamtes Kontakt auf.